Brandschutz

Im Unternehmen befinden sich unterschiedliche Brandlasten. Abhängig von der Art und Menge der Brandlasten kann die Behörde die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten per Bescheid vorschreiben.
In der TRVB14 sind die Anforderungen an einen Brandschutzbeauftragten und dessen Aufgaben beschrieben.
Gerne übernehmen wir die Übertragung dieser Aufgabe.

14AM-VO = Arbeitsmittelverordnung
Die Brandschutzorganisation umfasst sowohl den vorbeugenden Brandschutz (baulich und organisatorisch) als auch die Brandmeldeeinrichtungen sowie die Alarmierungs-, Notfall- und die Einrichtungen zur Brandbekämpfung.
Die Einführung einer Regelung, unter welchen Umständen brandgefährliche Tätigkeiten wie zB Schweißen, Schleifen, Flämmen etc durchgeführt werden können, ist nur ein Beispiel von einer Reihe von organisatorischen Maßnahmen, die versicherungsrelevant sind und nachhaltig Entstehungsbrände verhindern können.
Im Rahmen von Brandschutzrundgängen werden Kriterien zu Sicherheit, Umwelt und Brandschutz berücksichtigt und Verbesserungspotenziale zur Reduktion von Brand- und Ereignisrisiken aufgezeigt.
Die Planung der Brandschutzrundgänge sieht vor, mindestens 1x pro Jahr jeden Raum des Unternehmens zu begehen. Hierzu gehören neben den üblichen Lager- und Produktionsräumen sämtliche Versorgungstunnels, Archive, Dachboden und Kellerräume.
Im Falle eines Brandausbruchs ist es wichtig, die tatsächliche Brandlast zu kennen. Papier, Holz, brennbare Flüssigkeiten, Druckgaspackungen (Spraydosen) und Gasflaschen zeigen ein sehr unterschiedliches Brandverhalten, sodass im Vorfeld genau geklärt sein sollte, mit welchen Löschmitteln der Brand erfolgreich bekämpft werden sollte.
Nach Kenntnis der Brandlasten und der örtlichen Gegebenheiten werden in Abstimmung mit der Ortfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr die Löschmittel festgelegt.
Die VbF15 legt fest, welche Anforderungen an Räume gestellt werden, um in ihnen gefährliche brennbare Stoffe lagern zu können.
Weitere chemikalienrechtliche Regelungen wie zB das ChemG16 regeln, welche gefährlichen Stoffe keinesfalls zusammengelagert werden dürfen (= Zusammenlagerungsverbot), um gefährliche chemische und oder physikalische Reaktionen zu verhindern.
Im Zuge von regelmäßigen Begehungen wird die Einhaltung der VbF überprüft und dokumentiert.

15VbF = Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
16ChemG = Chemikaliengesetz